Satzung des Fledermausschutz Augsburg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Fledermausschutz Augsburg“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Augsburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse wie Schutz und Neuschaffung von Quartieren, Jagdgebieten und Lebensräumen; Beratung zu Fledermausquartieren; Dokumentation von vorkommenden Fledermausarten und Quartieren; Kontrolle und Reinigung von künstlichen Quartieren
    • Aufnahmen, Pflege und Auswilderung geschwächter, kranker und verletzter Fledermäuse und Aufzucht verwaister Jungtiere
    • Hilfe vor Ort, etwa bei Gebäudeeinflügen von Fledermäusen
    • Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsveranstaltungen, Exkursionen, Internet, Medien und Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen
    • Wissenschaftliche Forschungsbeiträge
    • Zusammenarbeit mit Behörden und Naturschutzverbänden, der Koordinationsstelle für Fledermausschutz, Veterinären sowie Tierschutzorganisationen

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • Ordentliche Mitglieder
    • Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
    • Fördermitglieder
    Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
  6. Bei Austritt aus dem Verein ist Vereinseigentum innerhalb von 4 Wochen vollständig zurück zu geben. Zugänge und Accounts sowie eventuelle weitere Rechte sind innerhalb einer Woche an ein Vorstandsmitglied zu übertragen.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt oder grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Geldbeiträge nach Maßgaben eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail oder schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltung.
  4. Für Einladungsschreiben und schriftliche Beschlussfassungen gilt, dass die Frist mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag beginnt. Das Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet ist.
  5. Versammlungsleitung ist die/der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Schriftführung für die Sitzung.
  6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Beiträge, Vergütungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit geben die Stimmen der Vorstandsmitglieder den Ausschlag. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  8. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann die Nichtöffentlichkeit beschließen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Kassenwärtin/dem Kassenwart
    Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder hat der Vorstand das Recht, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder ist die Neuwahl des Vorstands durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung möglich.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erteilt die Richtlinien für die Vereinsarbeit.
    Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. In der Vorstandssitzung wird jeweils ein Schriftführer unter den teilnehmenden Vorstands- oder Beiratsmitgliedern gewählt.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese umfasst unter anderem Regelungen zu Vorstandssitzungen, Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Beschlussfassungen.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu fünf im Sinne des Vereinszwecks kundigen Personen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstands nach Anhörung der Mitgliederversammlung berufen. Die Dauer der Berufung kann durch den Vorstand festgelegt werden. In der Berufung kann den Mitgliedern ein Arbeitsfeld zugeordnet werden.
  3. Mitglieder des Beirats müssen keine Mitglieder des Vereins sein.
  4. Der Beirat hat die Funktion, den Verein im Sinne des Vereinszwecks zu beraten. Der Beirat ist in die fachliche Arbeit des Vereins einzubinden; ihm ist bei den Mitgliederversammlungen und bei den Vorstandsberatungen Rederecht einzuräumen.
  5. Die Beiratsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Die Berufung in den Beirat endet mit Rücktrittserklärung der/des Berufenen, dem Ablauf der Berufungsdauer oder Abberufung durch den Vorstand.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder notwendig.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 12 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Kontodaten sowie ggf. besondere Interessen und Fähigkeiten im Fledermausschutz. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für den Fledermausschutz zu verwenden hat.